Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 14/27 Verfahren PVG 2016 207 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungs- gericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).
b) Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwer- de unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechts- verzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungs- gericht angefochten werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts [VGU] A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; Kölz / Häner / BertscHi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum An- fechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Ver- waltungsgerichtsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Wenn aber die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Ent- scheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu be- stimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; Kölz / Häner / BertscHi, a.a.O., N. 1310; BossHart / BertscHi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 46 sowie zum Ganzen VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E.1).
2. b) In materieller Hinsicht ist daran zu erinnern, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Ver- waltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung fällt somit nur dann
14/27 Verfahren PVG 2016 208 in Betracht, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ih- rer Begehren besteht (vgl. vorstehend Erwägung 1b sowie Häfelin / Müller / UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.w.H.). In Anbetracht der unmissver- ständlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März und
22. April 2016, wonach es sich bei der fraglichen Aufhebung der Kehrichtsammelstelle um einen reinen, nicht anfechtbaren Verwal- tungsentscheid handle und deshalb kein beschwerdefähiger Ent- scheid zugestellt werden könne, sind die Beschwerdeführer grund- sätzlich zu Recht von einer Rechtsverweigerung ausgegangen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, scheitert die vorliegende Rechts- verweigerungsbeschwerde jedoch daran, dass die Beschwerde- gegnerin nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet gewesen war.
c) Beim mittels Schreiben vom 18. Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Annahme- möglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen per 6. Janu- ar 2016 einzustellen, handelte es sich um eine Verwaltungsmass- nahme, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet war und keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Privaten begründet hatte, mithin um einen Realakt (vgl. Häfelin / Müller / UHlMann, a.a.O., Rz. 1408 ff.). Anders als etwa auf Bundes- ebene oder im Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a VwVG oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich), hat sich der Kanton Graubünden bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten für ein direktes, einstufiges System entschieden. Indem mit Art. 28 Abs. 4 (für das Verwaltungsver- fahren) und Art. 49 Abs. 3 (für das Verwaltungsgerichtsverfahren) VRG das Anfechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. zu den bei- den Systemen Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 10c N 3 ff. sowie Häfelin / Müller / UHlMann, a.a.O., Rz. 1435 f.). Mit anderen Worten hat der Kanton Graubünden zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV im Zusammenhang mit Realakten eine von der bundesrechtlichen Regelung abweichende Lösung getroffen, welche dem Privaten keinen Anspruch auf Er- lass einer anfechtbaren Verfügung einräumt. Die Frage nach dem
14/27 Verfahren PVG 2016 209 Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach einem Re- alakt kann sich im Kanton Graubünden demnach systembedingt gar nicht stellen. Damit war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehricht- sammelstelle eine anfechtbare Verfügung zu erlassen resp. war sie nicht zu einem entsprechenden Tätigwerden verpflichtet, wes- halb diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverweige- rung die Rede sein kann. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erweist sich – obschon deren Begründung, wonach zufolge der Zuständigkeit des Gemeindevorstands, des bestehenden Ermes- sensspielraumes sowie des fehlenden Mitspracherechts der Ein- wohner keine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, nicht zu folgen ist – im Ergebnis demnach als rechtmässig. Damit ist die vorliegende Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf Fest- stellung einer Rechtsverweigerung als auch hinsichtlich der bean- tragten Anweisung der Beschwerdegegnerin, betreffend die Auf- hebung der Kehrichtsammelstelle unverzüglich eine Verfügung zu erlassen, abzuweisen. U 16 36 Urteil vom 16. August 2016 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde (1C_517/2016) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist teil- weise gutgeheissen worden mit folgender Begründung: «Vorlie- gend haben die Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die nächstgelegene Sammelstelle liege in 1,6 km Entfernung. Dies erschwere die Ent- sorgung, insbesondere sei es nicht mehr zumutbar, den Abfall zu Fuss zur Sammelstelle zu bringen. Damit machen sie in genügen- der Weise geltend, die strittige Aufhebung der Sammelstelle be- rühre ihre Pflicht zur gesetzeskonformen Entsorgung ihres Haus- kehrichts bzw. ihren Anspruch, von der Gemeinde eine zumutbare Sammelstelle zur Verfügung gestellt zu erhalten. Der angefochtene Akt berührt sie demnach in ihrer Rechtsstellung und es liegt ein Rechtsstreit im Sinne der verfassungsmässigen Rechtsschutzga- rantie von Art. 29a BV vor. Ob die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen zumutbar ist (wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung darlegt), ist Sache der materiellen Prüfung.»
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14/27 Verfahren PVG 2016 206 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Anfechtung eines Real- akts.
– Von einer unzulässigen Rechtsverweigerung kann nur die Rede sein, wenn eine Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (E.1, 2b).
– Der Kanton Graubünden hat sich bezüglich der An- fechtbarkeit von Realakten für ein direktes, einstufiges System entschieden; demnach haben Private keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, son- dern können unmittelbar den Realakt anfechten, sofern dieser in deren Rechte und Pflichten eingreift (E.2c).
– Gemäss Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtbarkeit der Sammelstellenschliessung zu Un- recht verneint (siehe Auszug des Urteils des Bundesge- richts 1C_517/2016 vom 12. April 2017). Ricorso per diniego di giustizia. Impugnabilità di un atto materiale.
– È dato parlare di un inammissibile diniego di giustizia solo qualora un’autorità amministrativa resti inattiva malgrado sia tenuta ad agire (cons.1, 2b).
– Per quanto concerne l’impugnabilità di atti materiali, il Cantone dei Grigioni si è deciso per un sistema diretto ad una sola fase; in questo senso i privati non hanno diritto al rilascio di una decisione impugnabile, ma pos- sono impugnare direttamente l’atto materiale se questo tange i loro diritti o obblighi (cons. 2c).
– Secondo il Tribunale federale il Tribunale amministrati- vo ha a torto negata l’impugnabilità della chiusura del posto di raccolta dei rifiuti (vedi sentenza del Tribunale federale 1C_517/2016 del 12 aprile 2017). Erwägungen: 1.a) Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Ge- meinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen 27
14/27 Verfahren PVG 2016 207 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungs- gericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).
b) Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwer- de unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechts- verzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungs- gericht angefochten werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts [VGU] A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; Kölz / Häner / BertscHi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum An- fechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Ver- waltungsgerichtsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Wenn aber die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Ent- scheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu be- stimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; Kölz / Häner / BertscHi, a.a.O., N. 1310; BossHart / BertscHi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 46 sowie zum Ganzen VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E.1).
2. b) In materieller Hinsicht ist daran zu erinnern, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Ver- waltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung fällt somit nur dann
14/27 Verfahren PVG 2016 208 in Betracht, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ih- rer Begehren besteht (vgl. vorstehend Erwägung 1b sowie Häfelin / Müller / UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.w.H.). In Anbetracht der unmissver- ständlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März und
22. April 2016, wonach es sich bei der fraglichen Aufhebung der Kehrichtsammelstelle um einen reinen, nicht anfechtbaren Verwal- tungsentscheid handle und deshalb kein beschwerdefähiger Ent- scheid zugestellt werden könne, sind die Beschwerdeführer grund- sätzlich zu Recht von einer Rechtsverweigerung ausgegangen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, scheitert die vorliegende Rechts- verweigerungsbeschwerde jedoch daran, dass die Beschwerde- gegnerin nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet gewesen war.
c) Beim mittels Schreiben vom 18. Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Annahme- möglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen per 6. Janu- ar 2016 einzustellen, handelte es sich um eine Verwaltungsmass- nahme, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet war und keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Privaten begründet hatte, mithin um einen Realakt (vgl. Häfelin / Müller / UHlMann, a.a.O., Rz. 1408 ff.). Anders als etwa auf Bundes- ebene oder im Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a VwVG oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich), hat sich der Kanton Graubünden bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten für ein direktes, einstufiges System entschieden. Indem mit Art. 28 Abs. 4 (für das Verwaltungsver- fahren) und Art. 49 Abs. 3 (für das Verwaltungsgerichtsverfahren) VRG das Anfechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. zu den bei- den Systemen Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 10c N 3 ff. sowie Häfelin / Müller / UHlMann, a.a.O., Rz. 1435 f.). Mit anderen Worten hat der Kanton Graubünden zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV im Zusammenhang mit Realakten eine von der bundesrechtlichen Regelung abweichende Lösung getroffen, welche dem Privaten keinen Anspruch auf Er- lass einer anfechtbaren Verfügung einräumt. Die Frage nach dem
14/27 Verfahren PVG 2016 209 Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach einem Re- alakt kann sich im Kanton Graubünden demnach systembedingt gar nicht stellen. Damit war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehricht- sammelstelle eine anfechtbare Verfügung zu erlassen resp. war sie nicht zu einem entsprechenden Tätigwerden verpflichtet, wes- halb diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverweige- rung die Rede sein kann. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erweist sich – obschon deren Begründung, wonach zufolge der Zuständigkeit des Gemeindevorstands, des bestehenden Ermes- sensspielraumes sowie des fehlenden Mitspracherechts der Ein- wohner keine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, nicht zu folgen ist – im Ergebnis demnach als rechtmässig. Damit ist die vorliegende Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf Fest- stellung einer Rechtsverweigerung als auch hinsichtlich der bean- tragten Anweisung der Beschwerdegegnerin, betreffend die Auf- hebung der Kehrichtsammelstelle unverzüglich eine Verfügung zu erlassen, abzuweisen. U 16 36 Urteil vom 16. August 2016 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde (1C_517/2016) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist teil- weise gutgeheissen worden mit folgender Begründung: «Vorlie- gend haben die Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die nächstgelegene Sammelstelle liege in 1,6 km Entfernung. Dies erschwere die Ent- sorgung, insbesondere sei es nicht mehr zumutbar, den Abfall zu Fuss zur Sammelstelle zu bringen. Damit machen sie in genügen- der Weise geltend, die strittige Aufhebung der Sammelstelle be- rühre ihre Pflicht zur gesetzeskonformen Entsorgung ihres Haus- kehrichts bzw. ihren Anspruch, von der Gemeinde eine zumutbare Sammelstelle zur Verfügung gestellt zu erhalten. Der angefochtene Akt berührt sie demnach in ihrer Rechtsstellung und es liegt ein Rechtsstreit im Sinne der verfassungsmässigen Rechtsschutzga- rantie von Art. 29a BV vor. Ob die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen zumutbar ist (wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung darlegt), ist Sache der materiellen Prüfung.»